Satzung des Vereins „Dorffestverein Gruiten“

 

§1 Name und Sitz

(1)          Der Verein führt den Namen „Dorffestverein Gruiten“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Haan (Rhld.).

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)          Zweck des Vereins ist die Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders und der Heimatpflege in Haan, insbesondere im Ortsteil Gruiten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung des jährlichen Dorffestes Gruiten sowie verwandter kultureller Veranstaltungen, z.B. Adventssingen und Aufstellung des Maibaums verwirklicht.

(2)          Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(4)          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)          Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Mitglied des Vereins können auch Vereine und Organisationen werden. Die Selbständigkeit der Vereine / Organisationen bleibt durch den Beitritt unberührt.

(2)          Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft.

(3)          Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)          Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

(2)          Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(3)          Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4)          Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2)          Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.

(3)          Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor

  • bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und /oder gegen die Interessen des Vereins;
  • bei grobem unehrenhaftem Verhalten;
  • bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.

(4)          Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

§6 Organe des Vereins

(1)          Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)          Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(3)          Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen einrichten, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

 

§7 Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht (a) aus der/dem 1. Vorsitzenden, (b) der/dem 2. Vorsitzenden, (c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und (d) der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(2)          Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende/den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

(3)          Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3;
  • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;

(4)          Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§8 Amtsdauer des Vorstands

(1)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt.

(2)          Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§9 Beschlussfassung des Vorstands

(1)          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist unter Angabe des Grundes auf bis zu drei Tage verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(2)          Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3)          Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§10 Die Mitgliederversammlung

(1)          Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Genehmigung des Haushaltes;
  • die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers;
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2)          Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(3)          Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben oder E-Mail an alle Mitglieder.

(4)          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann die Frist nach Absatz 3 auf zwei Wochen verkürzt werden.

(5)          Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6)          Die/der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(7)          Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)          Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1)          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)          Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

(3)          Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§12 Auflösung des Vereins

(1)          Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederver­sammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2)          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürger- und Verkehrs-Verein Gruiten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung – insbesondere zur Förderung kultureller Dorfveranstaltungen – zu verwenden hat.